Satzung des Angelvereins
„Angelsportgruppe Vogelsdorf e.V."

§1 Name, Sitz Rechtsform


1. Der Verein führt den Namen „Angelsportgruppe Vogelsdorf e.V." (ASG Vogelsdorf), im folgenden abgekürzt „Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Vogelsdorf.

3.Der Verein ist Mitglied des DAfV-Landesverbandes Brandenburg,dessen Satzung er in der jeweils gültigen Fassung anerkennt.
4. Der Verein vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein ist im Amtsgericht Frankfurt(Oder) unter VR 3911 eingetragen.


§2 Zweck und Aufgaben des Vereins


1. Anliegen des Vereins ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
2. Der Verein bezweckt:
2.1. die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten individuellen Angelns sowie des Gemeinschaftsfischens zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung,
2.2. die Ausübung des Casting,
2.3. die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen,
2.4. die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz,
2.5. die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten,
2.6. die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben,
2.7. die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse,
2.8. die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt 2.4.,

2.9. die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in all seinen Formen,
2.10. die Interessenvertretung seiner Mitglieder innerhalb des DAV sowie Behörden, Verbänden und natürlichen oder juristischen Personen und der Öffentlichkeit.


§3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins können grundsätzlich alle natürlichen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen. Der Verein führt:

- aktive Mitglieder
- jugendliche Mitglieder
- passive Mitglieder
- Förderer
- Ehrenmitglieder

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Erst nach Prüfung und Entscheidung durch den geschäftsführenden Vorstand wird eine beantragte Mitgliedschaft rechtskräftig.

3. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

5. Eine ruhende Mitgliedschaft über einen begrenzten Zeitraum ist zulässig. Sie ist auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes vom Vorstand zu beraten und zu beschließen.

6. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes, natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Vereins oder des Satzungszweckes besonders verdient gemacht haben. Der Vereinsbeitrag von Ehrenmitglieder kann auf Vorstandsbeschluss vom Verein getragen werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet
- mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes,
- durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft an den geschäftsführenden Vorstand mit einer vierteljährlichen Frist und Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres,
- durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied

□ im erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem Verein oder einem seiner Mitglieder Schaden zufügt,
□ das Ansehen des Vereins oder eines seiner Mitglieder grob verleumdet und schädigt,
□ wiederholt oder schwerwiegend gegen Vereinsbeschlüsse verstößt,
□ mit seinen Beiträgen gegenüber dem Verein trotz Mahnung länger als ein Jahr, ohne einen Stundungsantrag gestellt zu haben, im Rückstand ist.
2. Antragsberechtigt für einen Ausschluss sind der geschäftsführende Vorstand und jedes Mitglied des Vereins.
3. Der Beschluss über den erfolgten Ausschluss erfolgt durch den Vorstand des Vereins und ist dem Ausgeschlossenen mit Rechtsmittelbelehrung und mit eingeschriebenem Brief unverzüglich zuzustellen. Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn der Ausgeschlossene nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich gegen den Beschluss beim Vorstand Beschwerde einlegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet zum Beschwerdefall endgültig.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten bis zur Rechtskraft des Austritts bzw. Ausschlusses nachzukommen. Mit rechtskräftiger Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verein. Die zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls noch bestehenden offenen Verbindlichkeiten des ehemaligen Mitgliedes gegenüber dem Verein werden davon nicht berührt und sind unabhängig vom Ausschluss binnen eines Kalenderjahres zu begleichen.

§6 Rechte und Pflichten


1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszwecks das Recht:
- auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen,
- auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen,

- vom Verein über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins- und Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen,
- die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Mitteln, die der Verein zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden,
- Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch den Verein zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten,
- sich satzungsgemäß zu verhalten und Beschlüsse des Vereins einzuhalten,
- sich für den Satzungszweck einzusetzen,
- ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen,
- den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen oder Verstöße gegen die Satzung anderer
Mitglieder nach Kenntnis zu informieren,
- kein Rechtsgeschäft oder Verhandlungen zu diesem mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des Vereins vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

§7 Mitgliedsbeiträge


Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge (Gruppenbeitrag)und gegebenenfalls weitere Leistungen auf der
Grundlage der Beitragsordnung des Vereins. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand

vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für das Folgejahr beschlossen.

Beiträge für den DAfV sind gesondert zu entrichten.
Der Beitragspflicht ist bis zum 14.Februar eines jeden Jahres nachzukommen.
Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendung sowie
Sponsorenverträge.

§8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, und der Vorstand.

§ 8a Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Sie ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, zwischenzeitlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies fordert.
Der entsprechende Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist durch Veröffentlichung  auf der vereinseigenen Homepage :

https//www.asg-vogelsdorf.de

mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorstand vorzunehmen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

3. Eine form- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen offen. Für Satzungsänderungen sowie Beschlüsse zur Neuwahl des Vorstandes oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung wählt alle fünf Jahre und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wahlperiode den Vorstand . Scheiden im Laufe der Wahlperiode Vorstandsmitglieder aus, können auf der nach Jahresfrist folgenden Mitgliederversammlung, Nachfolge-Mitglieder gewählt werden.

5. Die jährlich durchzuführenden Mitgliederversammlungen beraten und entscheiden hauptsächlich und erforderlichenfalls über
o die Satzung des Vereins und andere den Verein betreffende Grundsatzordnungen,
o Anträge, die von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung gestellt werden,
o die Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
o das Eingehen von finanziellen Verpflichtungen, die größer als das Vermögen des Vereins sind,
o den Ausschluss von Mitgliedern.
6. Über die bei der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift
aufzunehmen.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins oder von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden stimmberechtigten Teilnehmer geleitet.

8. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Mitgliederversammlung hat eine Stimme.
Stimmenübertragungen sind nicht möglich.
9. Gäste zur Mitgliederversammlung können durch den Vorstand eingeladen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
§ 8 b-Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
-dem 1. Vorsitzenden
-dem 2.Vorsitzenden
-dem Schatzmeister
-dem Jugendwart
- dem(n) Gewässerwart(en)
Der Vorstand kann sich zwischen Mitgliederversammlungen selbst ergänzen,
jede personelle Änderung ist der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur
Bestätigung vorzulegen.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem 1.Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden und
dem Schatzmeister .

Der 1. und 2. Vorsitzende, vertreten den Verein im Rechtsverkehr einzeln, der
Schatzmeister zusammen mit dem 1. oder 2.Vorsitzenden

Die anderen Mitglieder vertreten den Verein gegenüber seinen Mitgliedern einzeln in Übereinstimmung mit vereinsinternen Ordnungen und Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des 1. oder 2.Vorsitzenden und von
- mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Ein Vorstandsbeschluss gilt bei einfacher Stimmenmehrheit als angenommen.
- Der Vorstand ist berechtigt,
• über Ausgaben in einer Höhe bis zu 3.000,- Euro zu beschließen. Dieser Betrag darf überschritten werden, wenn durch außergewöhnliche Umstände Eile geboten ist und die Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Sie ist nachzuholen.
• Mitglieder des Vereins als Beauftragte des Vorstandes mit gesondert festzulegenden Aufgaben einzusetzen,
• Anordnungen zu treffen, durch die die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins geregelt oder die Einhaltung der Satzung oder anderer Ordnungen des Vereins gewährleistet wird. Diese Anordnungen sind für alle Mitglieder oder - wenn sie an einzelne Mitglieder gerichtet sind für die Betreffenden verbindlich. Sie können gegen den Willen des Vorstandes nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden.
• Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins durchzufahren. Hierbei sind die Richtlinien des DAfV- Landesverbandes Brandenburg  anzuwenden.

Der Vorstand legt in einem Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung
Rechenschaft über die von ihm geleistete Arbeit ab. Der Finanzbericht ist jährlich in
der nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfindenden Mitgliederversammlung
zu erstatten. Einzelheiten der Vorstandsarbeit können in einer Geschäftsordnung, die sich der
Vorstand geben kann, geregelt werden.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Aufwendungen, die bei dieser Tätigkeit entstehen, werden durch eine pauschale Entschädigung abgegolten.
Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt die Mitgliederversammlung. Für Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern im Auftrag des Vorstandes, die mit Aufwendungen für diese Mitglieder verbunden sind, kann analog verfahren werden.

§9 Bekanntmachung, Niederschriften

1. Über die Beratung der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.
2. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen  durch Veröffentlichung  auf der vereinseigenen Homepage :

https//www.asg-vogelsdorf.de


§ 10 Kassenprüfer


Der oder die Kassenprüfer überprüfen die Kasse des Vereins, sie überprüfen, ob die
vorhandenen Mittel wirtschaftlich verwendet wurden und die Ausgaben sachlich
richtig sind und mit dem Haushaltsplan übereinstimmen. Sie überprüfen also die
Kassen- und Vermögensbestände des Vereins. Entgegen §8a Abs.4, werden
Kassenprüfer alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht
Mitglied im Vorstand sein!


§10.1 Ausschüsse


1. Für die Erledigung von Aufgaben sind ständige und nichtständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein.
2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss-, jedoch antragsberechtigt.
3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.

§ 11 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Anlagen zur Satzung


Dem Verein betreffende Grundsatzregelungen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, gelten als Anlagen zur Satzung.
Sie sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.


§ 14 Auflösung des Verein


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigster Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein

in Fredersdorf-Vogelsdorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.02.2024  beschlossen. Sie ist allen Mitgliedern  über

die Veröffentlichung  auf der vereinseigenen Homepage :https//www.asg-vogelsdorf.de zur Verfügung zu stellen.
Die Satzung vom 26.02.2012 wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Vogelsdorf, den 03.Februar 2024

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